Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.07.1988

Rechtsprechung
   BGH, 06.09.1988 - 1 StR 473/88   

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https://dejure.org/1988,211
BGH, 06.09.1988 - 1 StR 473/88 (https://dejure.org/1988,211)
BGH, Entscheidung vom 06.09.1988 - 1 StR 473/88 (https://dejure.org/1988,211)
BGH, Entscheidung vom 06. September 1988 - 1 StR 473/88 (https://dejure.org/1988,211)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • Wolters Kluwer

    Folgen eines "Nichtdaraufeingehen" auf das Verstreichen von sechs Jahren zwischen Beendigung der Taten und ihrer Aburteilung in den Strafzumessungsgründen - Möglichkeit einer strafmildernde Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Tat und Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; StGB § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 56
  • NStZ 1988, 552
  • StV 1988, 487
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.11.1985 - 2 StR 596/85

    Strafbarkeit eines Arztes bei Tod einer Patientin auf Grund fehlerhafter Diagnose

    Auszug aus BGH, 06.09.1988 - 1 StR 473/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert in derartigen Fällen bereits der Zeitraum, der zwischen Tat und Urteil verstrichen ist, strafmildernde Berücksichtigung (BGH NStZ 1986, 217, 218), und die Urteilsgründe dürfen über diesen Strafmilderungsgrund nicht hinweggehen (BGH NStZ 1983, 167 Nr. 3; BGH wistra 1988, 224); ihr Schweigen legt nahe, daß der Tatrichter diesen Strafmilderungsgrund übersehen, ihm jedenfalls keine bestimmende Bedeutung im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO beigemessen hat.

    Es handelt sich um einen besonderen Strafmilderungsgrund, der neben dem unter 1. bereits erörterten strafmildernden Gesichtspunkt des Zeitablaufs zwischen Tat und Aburteilung bestehen kann (vgl. BGH NStZ 1986, 217, 218) und als solcher eigenständig zu berücksichtigen und in den Urteilsgründen zu erörtern ist.

  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

    Auszug aus BGH, 06.09.1988 - 1 StR 473/88
    Der neue Tatrichter wird diese Prüfung nachzuholen und hierbei zu beachten haben, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Strafzumessung eine der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden muß (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1; BGH NJW 1988, 2188, 2189, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.01.1987 - 1 StR 687/86

    Strafzumessung - Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung zu Gunsten des

    Auszug aus BGH, 06.09.1988 - 1 StR 473/88
    Der neue Tatrichter wird diese Prüfung nachzuholen und hierbei zu beachten haben, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Strafzumessung eine der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden muß (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1; BGH NJW 1988, 2188, 2189, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 03.02.1982 - 2 StR 374/81

    Strafbarkeit wegen des vollendeten und versuchten Herbeiführens einer

    Auszug aus BGH, 06.09.1988 - 1 StR 473/88
    Er unterscheidet sich von jenem vor allem in den Voraussetzungen und in der Zielrichtung: So kommt es nicht auf die Beendigung der Tat, sondern auf den Beginn des Verfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK an, d.h. auf die Bekanntgabe des Schuldvorwurfs an den Betroffenen (vgl. BGH NStZ 1982, 291; Ulsamer, Art. 6 Menschenrechtskonvention und die Dauer von Strafverfahren, in: Festschrift Hans Joachim Faller, 1984, S. 373 ff., jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Danach war es ausreichend, den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK als bestimmenden Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) bei der Abwägung der sonstigen strafmildernden und -schärfenden Aspekte selbständig, auch neben dem schon für sich mildernden Umstand eines langen Zeitraums zwischen Tat und Urteil, zu berücksichtigen (vgl. BGH NStZ 1983, 167; 1986, 217, 218; 1987, 232 f.; 1988, 552; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 2).

    Sie ist Wiedergutmachung und soll eine Verurteilung des jeweiligen Vertragsstaates wegen der Verletzung des Rechts aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verhindern (Krehl ZIS 2006, 168, 178; s. auch BGH NStZ 1988, 552).

    Sie behält - unbeschadet der insoweit zutreffenden dogmatischen Einordnung (zum Meinungsstreit s. Paeffgen StV 2007, 487, 490 Fn. 7) - ihre Relevanz aber gerade auch wegen der konkreten Belastungen, die für den Angeklagten mit dem gegen ihn geführten Verfahren verbunden sind und die sich generell um so stärker mildernd auswirken, je mehr Zeit zwischen dem Zeitpunkt, in dem er von den gegen ihn laufenden Ermittlungen erfährt, und dem Verfahrensabschluss verstreicht; diese sind bei der Straffindung unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Verfahrensdauer durch eine rechtsstaatswidrige Verzögerung mitbedingt ist (vgl. BGH NJW 1999, 1198; NStZ 1988, 552; 1992, 229, 230; NStZ-RR 1998, 108).

  • BGH, 18.11.1999 - 1 StR 221/99

    Tatprovokation durch Vertrauensperson

    e) Auf diese Weise wird die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Verletzung der MRK vermieden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3 unter Hinweis auf Ulsamer, FS Faller (1984) S. 373, 380 ff.).
  • BGH, 25.03.1999 - 1 StR 26/99

    Todesschüsse durch Polizisten müssen neu verhandelt werden

    c) Sollte wiederum eine Verurteilung des Angeklagten wegen des über sechs Jahre zurückliegenden Verhaltens im Raum stehen, wird zu prüfen sein, ob das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK garantierte Recht auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden ist (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 3, 6; vgl. auch BGHSt 35, 137, 140).
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Rechtsprechung
   BGH, 27.07.1988 - 3 StR 273/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1438
BGH, 27.07.1988 - 3 StR 273/88 (https://dejure.org/1988,1438)
BGH, Entscheidung vom 27.07.1988 - 3 StR 273/88 (https://dejure.org/1988,1438)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 1988 - 3 StR 273/88 (https://dejure.org/1988,1438)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung - Revision aufgrund Strafzumessung des Tatrichters - Strafrahmenwahl bei Vorliegen mehrerer Strafschärfungsgründe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 497
  • StV 1988, 487
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 27.07.1988 - 3 StR 273/88
    Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 27.07.1988 - 3 StR 273/88
    Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320).
  • BGH, 21.12.1983 - 3 StR 437/83

    Anforderungen an die Bergründung der Ablehnung eines Beweisantrags -

    Auszug aus BGH, 27.07.1988 - 3 StR 273/88
    Die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens ist nicht nur denkbar leichtesten Fällen einer Deliktsverwirklichung vorbehalten, sondern darf trotz einer Reihe von Umständen, die gegen den Angeklagten sprechen, verhängt werden (BGH NStZ 1984, 359 mit Anm. Zipf).
  • BGH, 25.05.1984 - 3 StR 123/84

    Anfechtung des Strafausspruchs - Vorliegen eines groben Missverhältnisses

    Auszug aus BGH, 27.07.1988 - 3 StR 273/88
    Auch bei Vorliegen mehrerer Strafschärfungsgründe ist es nicht ausgeschlossen, nach Ablehnung des Strafrahmens für minder schwere Fälle der Vergewaltigung auf die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens zu erkennen, wenn die strafmildernden Umstände - nach vertretbarer Auffassung des Tatrichters - so überwiegen, daß die belastenden Faktoren zurücktreten (BGH NStZ 1984, 410).
  • BGH, 21.02.2024 - 6 StR 541/23

    Verhängung der Mindeststrafe als schuldangemessen trotz der den Angeklagten

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts kommt nur in engen Grenzen in Betracht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. August 1982 - 1 StR 435/82, NStZ 1982, 464, 465; vom 27. Juli 1988 - 3 StR 273/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 3).

    Die Mindeststrafe ist zwar nicht nur denkbar leichtesten Fällen vorbehalten; auf sie darf auch erkannt werden, wenn Strafzumessungsgesichtspunkte vorliegen, die den Angeklagten belasten (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 1983 - 3 StR 437/83, NStZ 1984, 359; vom 27. Juli 1988 - 3 StR 273/88, aaO).

  • BGH, 20.04.1993 - 5 StR 65/93

    Mindeststrafe - Strafschärfende Umstände - Strafzumessung - Tatgeschehen

    Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 29, 319 (320); 34, 345 (349); BGHR StGB § 177 Abs. 1 - Strafzumessung 5).

    Auch beim Vorliegen mehrerer Strafschärfungsgründe ist es nicht ausgeschlossen, bei Nichtanwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle der Vergewaltigung auf die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens zu erkennen, wenn die strafmildernden Umstände - nach vertretbarer Auffassung des Tatrichters - so überwiegen, daß die belastenden Faktoren zurücktreten (BGH NStZ 1984, 410; BGHR StGB § 177 Abs. 1 - Strafzumessung 5; BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 154/92).

    Die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens ist nicht nur denkbar leichtesten Fällen einer Deliktsverwirklichung vorbehalten, sondern darf trotz einer Reihe von Umständen, die gegen den Angeklagten sprechen, verhängt werden (BGH NStZ 1984, 359; BGHR StGB § 177 Abs. 1 - Strafzumessung 5; BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 154/92).

  • BGH, 27.07.2000 - 4 StR 189/00

    Bandendiebstahl; Bandenwille; Strafrahmenwahl; Entziehung der Fahrerlaubnis

    Die in den Fällen II 3 bis 9 verhängten Strafen sind zwar niedrig, sie sind aber nicht so (unvertretbar) milde, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegen (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 3491 BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 2, 3, 5, 14).
  • BGH, 07.06.2006 - 2 StR 42/06

    Strafzumessung (Umfang der revisionsgerichtlichen Kontrolle; Berücksichtigung

    Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 3 u 5).
  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 154/92

    Mindeststrafe trotz Vorliegens mehrerer Strafschärfungsgründe - Gerichtliche

    Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 3 und 6).
  • BGH, 24.08.1993 - 5 StR 229/93

    Zulässigkeit der Verbindung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe - Überprüfbarkeit

    Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 5).
  • BGH, 23.02.1989 - 4 StR 8/89

    Gemeinschaftliche Überfälle auf Geldboten mit einer Schreckschusspistole -

    Zwar ist die Mindestrafe nicht nur denkbar leichtesten Fällen vorbehalten; denn auf sie darf auch trotz Vorliegens den Angeklagten belastender Faktoren erkannt werden (BGH NStZ 1984, 359; BGHR StGB § 46 I Beurteilungsrahmen 3).
  • BGH, 03.01.1989 - 1 StR 707/88

    Urkundenfälschung durch Verändern eines Kfz-Kennzeichens - Minder schwerer Fall

    Das Überwiegen der straferschwerenden Umstände in diesem Rahmen zwang das Landgericht nicht dazu, bereits zuvor das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen (vgl. auch BGH NStZ 1988, 497).
  • BGH, 19.03.1997 - 2 StR 619/96

    Strafzumessung liegt im Ermessen des Tatrichters - Zuständigkeit des

    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen werden oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (st. Rspr., z.B. BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und 3).
  • BGH, 26.04.1995 - 5 StR 73/95

    Strafzumessung - Aufhebung - Strafaufhebung - Gerechter Schuldausgleich -

    Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 3).
  • BGH, 28.06.1995 - 3 StR 122/95

    Fakultative Milderung - Obligatorische Milderung - Revision - Revisionsbegründung

  • AG Augsburg, 15.03.1994 - 2 Ls 201 Js 8646/93

    Betäubungsmittelstrafrecht: Bereitstellen von Geldmitteln, Minder schwerer Fall

  • OLG Hamm, 17.11.1998 - 4 Ss OWi 1295/98

    0,8 Promille, Absehen vom Fahrverbot, ungewöhnliche Härte, Ausnahmeumstände

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